Pflanzenbau
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen

Was müssen Sie beim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Freilandflächen (ausgenommen Golf- und Sportplätze) beachten?

Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen ist geregelt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, u. a. Golf- und Sportplätze

Zu Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, gehören nach deutschem Recht insbesondere öffentliche Parks und Gärten, Grünanlagen in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlich zugängliche Sportplätze einschließlich Golfplätze, Schul- und Kindergartengelände, Spielplätze, Friedhöfe sowie Flächen in unmittelbarer Nähe von Einrichtungen des Gesundheitswesens.
Allerdings dürften u. a. Golf- und Sportplatzbetreiber auch künftig Pflanzenschutzmittel nicht uneingeschränkt anwenden.

Für diese Grünflächen gelten die unter § 17 PflSchG (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind) genannten Voraussetzungen. Damit können auf Golf- und Sportplätzen jetzt nur noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als "low-risc-Mittel" eingestuft und in einer "§ 17-Pflanzenschutzmittel-Liste" veröffentlicht wurden.

Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind - LfL Externer Link

Gesetzliche Grundlagen

Pflanzenschutzmittel dürfen nach § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz nur auf Freilandflächen ausgebracht werden, die landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden.
Eine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ist verboten.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Abs. 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbaren Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann, und wenn überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes nicht entgegenstehen (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PflSchG).
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg erteilt Ausnahmegenehmigung
Zuständig für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigungen ist für den Regierungsbezirk Schwaben und den Landkreisen Dachau, Eichstätt, Fürstenfeldbruck, Landsberg am Lech, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen sowie der Stadt Ingolstadt des Regierungsbezirks Oberbayern das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg.

Antragstellung

Den Antrag können Sie herunterladen und am Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellen.

Antragsformular Ausnahmegenehmigung §12,2 PflSchG pdf 105 KB

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg
Bismarckstraße 62
86391 Stadtbergen
Tel.: 0821 43002 0
Fax: 0821 43002 1111
E-Mail: poststelle@aelf-au.bayern.de

Die Vordringlichkeit der Anwendung müssen Sie im Antrag ausreichend begründen. Ebenso können Sie evtl. zu beachtende öffentliche oder private Interessen (Verkehrssicherungspflicht; Vermeidung von Brandgefahr, Korrosionsschutz) angeben.
Berechtigte Interessen sind z.B. die Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung oder Gefahrenabwehr bei erheblichen Sachwerten. Weiter ist zu begründen, warum andere Verfahrensweisen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar.

Da an der Genehmigung auch die örtlichen Wasserwirtschaftsämter und die unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen sind, vergehen von der Antragstellung bis zum Bescheid im Regelfall 2 bis 3 Monate.

Der Bescheid ist im Regelfall kostenpflichtig (50 bis 250 €).