Pflanzenbau
Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen
Was müssen Sie beim Pflanzenschutzmitteleinsatz auf Freilandflächen (ausgenommen Golf- und Sportplätze) beachten?
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturflächen ist geregelt. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten informiert.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, u. a. Golf- und Sportplätze
Für diese Grünflächen gelten die unter § 17 PflSchG (Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind) genannten Voraussetzungen. Damit können auf Golf- und Sportplätzen jetzt nur noch Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als "low-risc-Mittel" eingestuft und in einer "§ 17-Pflanzenschutzmittel-Liste" veröffentlicht wurden.
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind - LfL
Gesetzliche Grundlagen
Eine Anwendung auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich, gärtnerisch oder forstwirtschaftlich genutzt werden, ist verboten.
Antragstellung
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg
Bismarckstraße 62
86391 Stadtbergen
Tel.: 0821 43002 0
Fax: 0821 43002 1111
E-Mail: poststelle@aelf-au.bayern.de
Die Vordringlichkeit der Anwendung müssen Sie im Antrag ausreichend begründen. Ebenso können Sie evtl. zu beachtende öffentliche oder private Interessen (Verkehrssicherungspflicht; Vermeidung von Brandgefahr, Korrosionsschutz) angeben.
Berechtigte Interessen sind z.B. die Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung oder Gefahrenabwehr bei erheblichen Sachwerten. Weiter ist zu begründen, warum andere Verfahrensweisen gegenüber der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln einen unzumutbaren Aufwand darstellen. Dabei ist ein höherer Aufwand für alternative Verfahren bis zur Grenze des wirtschaftlich Vertretbaren grundsätzlich zumutbar.
Da an der Genehmigung auch die örtlichen Wasserwirtschaftsämter und die unteren Naturschutzbehörden zu beteiligen sind, vergehen von der Antragstellung bis zum Bescheid im Regelfall 2 bis 3 Monate.
Der Bescheid ist im Regelfall kostenpflichtig (50 bis 250 €).