Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise

Maiszünsler-Monitoring

Die sommerlichen Tages- und Nachttemperaturen der letzten Woche haben die Flugaktivität der nachtaktiven Zünslerfalter deutlich ansteigen lassen. Die Fangzahlen sind nun innerhalb kürzester Zeit angestiegen. Es ist davon auszugehen, dass nun im gesamten Dienstgebiet der Flughöhe-punkt begonnen hat.
Warndienstaufruf zur Bekämpfung des Maiszünslers mittels Trichogramma

Aufgrund der Erhebungen im amtlichen Monitoring zum Auftreten des Maiszünslers (Ostrinia Nu-bilaris) für das Dienstgebiet des Regierungsbezirkes Schwaben und der oberbayerischen Land-kreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Landsberg a. Lech, Pfaffenhofen Eichstätt und Neuburg-Schro-benhausen hat ab Dienstag, den 23.06.2026 der Flugbeginn der Maiszünslerfalter eingesetzt. Damit ist der optimale Zeitpunkt für die Ausbringung der Trichogramma Schlupfwespen erreicht. Wenn noch nicht geschehen sollten diese in wärmeren Lagen umgehend und in den etwas kühle-ren Juralagen ab dieser Woche (KW 27) ausgebracht werden.

Insektizideinsatz:

Ab dem Einsetzen des Flughöhepunktes bzw. der Eiablage können Maiszünslerlarven auch mittels Insektiziden bekämpft werden. Eingesetzt werden können zum Beispiel 0,125 ml/ha Coragen, Voliram, Shenzi 200 SC bzw. 0,2 l/ha Spintor oder 0,75 l/ha Mimic. Ausbringung mit 350-400 l/ha Wasser in den späten Nachmittags-bzw. frühen Abendstunden.

Amtlicher Warndienstaufruf zur Bekämpfung der Glasflügelzikaden als Bakterienvektoren

Bei der Schaderregerüberwachung wurde ein nachhaltiger Anfangsbefall mit Glasflügelzikaden in einigen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten festgestellt. Somit ergeht für diese ein amtlicher Warndienstaufruf zur Bekämpfung der Glasflügelzikaden

Amtliches Monitoring zur Schilfglasflügelzikade des AELF Augsburg

PAMIRA – Kostenlose Rücknahme von Pflanzenschutzmittelverpackungen

PAMIRA (PackMittel Rücknahme Agrar) garantiert für die umweltgerechte Verwertung von Verpackungen

Liste der Sammelstellen mit Rücknahmeterminen in Schwaben und Oberbayern Nord-West Externer Link

Meldeportal zur Ausnahmegenehmigung bodennaher Gülleausbringung

Das Meldeportal zur Ausnahmegenehmigung bodennahe Gülleausbringung mit reiner Rindergülle
wasserverdünnt unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern ist eingerichtet und freigeschaltet. Alle Betriebe größer 15 ha LF müssen sich einmal jährlich melden, wenn Sie nicht bodennah, streifenförmig die flüssigen Wirtschaftsdünger ausbringen möchten, sondern die Ausnahmegenehmigung für reine Rindergülle unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern nutzen wollen.

Betriebe haben seit Montag, 9. März 2026 bis zum 9. April 2026 einen Monat Zeit, um sich für das Jahr 2026 zu melden, auch wenn der flüssige wasserverdünnte Wirtschaftsdünger bereits breitverteilt (in den Bestand bzw. Grünland) ausgebracht wurde. Ab dem Jahr 2027 muss die einmalige jährliche Meldung vor der ersten Ausbringung erfolgen.

Zugang zum Medienportal der LfL Externer Link

Das Formular ist dabei Online schrittweise auszufüllen. Die Meldung an das LfL-Meldeportal ist nur erforderlich, wenn die Ausnahme über die Verdünnung genutzt wird. Bei anderen Ausnahmen aufgrund der Allgemeinverfügung, z.B. Betriebe kleiner 15 ha LF, bzw. genehmigte naturräumliche oder agrarstrukturelle Härtefälle, ist eine Meldung nicht notwendig. Für Jauche besteht keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung über die Reduzierung des TM-Gehaltes ist die Art des Nachweises des TM-Gehaltes nicht festgelegt. Die Bestimmung des TM-Gehalts kann über eine Gülleuntersuchung per Labor, eigenen Untersuchungsmethoden, über das LfL-Lagerraumprogramm oder das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm erfolgen. Letztendlich ist das Ergebnis des TM-Gehaltes bei einer Kontrolle entscheidend.

Erläuterungen und weitere Informationen - LfL Externer Link

Bodenuntersuchungen nach Standardbodenuntersuchung

Nach Vorgaben der DüVo sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen ab einem Hektar spätestens alle sechs Jahre mit min. einer Standard- Bodenuntersuchung (Phosphat, Kali, pH-Wert und Kalk) zu untersuchen. Zusätzlich kann auch auf andere Nährstoffe, vor allem wenn bereits Mangelerscheinungen aufgetreten sind, analysiert werden. Hierfür bietet sich das „Spurenelemente- Paket“ an. Besteht der Verdacht, dass auf einer Fläche eine Kalifixierung eingetreten ist, so ist auch diese Untersuchung separat zu beantragen.

Düngung von Wintergetreide

Die derzeitige trockene Witterung bewirkt über alle Wintergetreidekulturen hinweg, dass die Nähstoffverfügbarkeit nicht optimal ist. Deshalb ist es wichtig, soweit noch nicht erfolgt, bis zum Wochenende die derzeit aktuellen Stickstoffgaben auszubringen. Wir gehen davon aus, dass Stand heute (29. April) ab Sonntag bzw. Montag die Wetterlage sich umstellen kann (und hoffentlich auch wird) und Niederschläge zu erwarten sind. Wenn Regen fällt, muss dieser für die Nährstoffversorgung der Bestände unmittelbar ausgenutzt werden!

Für neu zugepachtete bzw. gekaufte Flächen ist zu beachten, dass eine aktuelle Bodenuntersuchung vorliegen muss. Diese darf ebenfalls wie schon erwähnt, nicht älter als 6 Jahre sein. Um dies zu gewährleisten, müssen gleich bei Zupacht bzw. Erwerb die Proben gezogen werden. Alternativ ist es auch möglich, die Bodenuntersuchung vom Vorbewirtschafter zu übernehmen.

Für die Beprobung bietet sich der Zeitraum Spätherbst bis zum zeitigen Frühjahr an. Die Probenahme ist grundsätzlich nach der Ernte, aber vor der nachfolgenden Düngung der Folgefrucht durchzuführen. Der Boden soll einen Feuchtezustand aufweisen, der eine Bodenbearbeitung erlauben würde. Er soll nicht schmieren, aber auch nicht zu trocken sein. Für die Mischprobe sind mindestens 15 Einstiche zu tätigen, die gleichmäßig und repräsentativ über die zu beprobende Fläche verteilt sind. Einstiche nicht parallel zur Bearbeitungsrichtung, nicht im Vorgewende und nicht am Feldrand. Die Einstichtiefe beträgt bei Ackerland 15 – 20 cm, bei Grünland sind 10 cm empfohlen.

Nähere Informationen zum Ablauf und Anmeldung zur Probenahme beim ER-Südbayern Externer Link

WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL nur noch per Online-Formular!

Die Formulare für Empfänger und Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger (§ 4 und § 5 WDüngV) werden ab sofort nur noch als Online-Formular angeboten. Damit erfolgt die Übermittlung automatisch an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bisherige Übermittlungen an die LfL bleiben weiterhin gültig.

Empfänger-Meldung nach § 4 WDüngV über Abnahme von Wirtschaftsdünger - Formularserver Bayern Externer Link

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr