Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 28. Juli 2025)

Einsatz von Glyphosat auf Ackerflächen

Für die Anwendung von glyphosathaltigen Produkten ist zu beachten, dass nach wie vor die Auflagen der letzten Jahre gelten. Darunter fällt ein generelles Anwendungsverbot für Glyphosat-Herbizide in Wasserschutz-, Heilquellenschutzgebieten und in der Kern- und Pflegezone von Biosphärenreservaten. In Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und gesetzlich geschützten Biotopen, sowie zur Spätanwendung vor der Ernte (Sikkation) in allen Kulturen.

Befinden sich die, für die Anwendung geplanten Flächen außerhalb der angesprochenen Gebiete, so ist eine Anwendung mit Glyphosat unter bestimmten Bedingungen, die der Unkrautregulierung dienen zulässig. Es geht hierbei letztlich um die Einhaltung der guten fachlichen Praxis mit einem vorbeugenden Management zur Vermeidung von Unkrautproblemen, die nur mit einer Glyphosat-Behandlung ausreichend reguliert werden können. Die Überprüfung dieser Kriterien liegt in der Eigenverantwortung eines jeden potenziellen Anwenders und gilt generell für alle zugelassenen Anwendungsgebiete. Zulässige Anwendungen sind auf das absolute Mindestmaß zu begrenzen.

Der Einsatz von Glyphosat im Ackerbau ist nur zulässig zur Bekämpfung perennierender (ausdauernder) Unkräuter wie zum Beispiel Distel-, Winden-, Ampfer-Arten und Quecke oder zur Unkrautbekämpfung und Beseitigung von Ausfall- und Mulchkulturen (z. B. nicht abgefrorene Winter-Zwischenfrüchte oder Ausfallgetreide) auf Ackerflächen, die in die Erosionsgefährdungsklasse CCWasser1-2 und CCWind eingeordnet sind. Die Glyphosat-Anwendung im Rahmen von Anbauverfahren als Mulch- und Direktsaat sind von diesen Einschränkungen ebenso wenig betroffen wie spezielle Anwendungen zur Einzelpflanzenbekämpfung im Ackerbau.

Für eine ordnungsgemäße Dokumentation von Glyphosat-Anwendungen ist jeder Anwender selbst verantwortlich. Es wird daher dringend empfohlen, für jede Anwendung eine eigene Dokumentation zu erstellen, in der die Voraussetzungen für einen zulässigen Einsatz festgehalten sind.

Formulare zur Dokumentation als Hilfestellung zur betriebsinternen Verwendung - LfL Externer Link

Bekämpfung Schilfglasflügelzikade, keine weitere Maßnahme mehr sinnvoll

Die Fangzahlen im Monitoring der Schilfglasflügelzikade vom Montag zeigen in dieser Woche insgesamt einen deutlichen Rückgang der Fangzahlen.
Mit den über die Notfallzulassungen ermöglichten Bekämpfungsmaßnahmen sollte der als besonders kritisch eingestufte Zeitraum von Flugbeginn bis Flughöhepunkt der Zikade abgedeckt werden. Um dies zu erreichen, wurden drei Insektizidbehandlungen im Abstand von ca. 12 Tagen empfohlen. Aktuell beobachten wir, dass bayernweit der Flughöhepunkt der Zikaden erreicht bzw. überschritten ist und die Fangzahlen zurückgehen. Insofern sollte es gelungen sein, den oben erwähnten besonders kritischen Flugzeitraum der Zikaden mit drei Insektizidmaßnahmen abzudecken.
Zudem zeigen aktuelle Untersuchungen von im Dienstgebiet gefangenen Schilfglasflügelzikaden, dass diese nur etwa zu 20 Prozent mit Stolbur- oder SBR-Überträgern infiziert waren, das bedeutet im Umkehrschluss, dass vom Großteil der Zikaden trotz Auftreten keine Infektionsgefahr ausgegangen ist.

Weitere Behandlungsmaßnahmen, insbesondere die Ausweitung auf eine vierte Maßnahme sind aus fachlicher Sicht nicht mehr erforderlich, aber unter Einhaltung der geltenden Auflagen auch nicht verboten.

An dieser Stelle sei erneut darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Schilfglasflügelzikade mit durch die Notfallgenehmigung zugelassenen Insektiziden an streng einzuhaltende Auflagen gebunden ist, die derzeit auch unter die Schwerpunktkontrollen der Prüfdienste fallen. Diese Auflagen und Anwendungsbestimmungen unterscheiden sich je nach Produkt und Kultur (Zuckerrübe oder Kartoffel) erheblich.

Aufgrund sich häufender Anzeigen und Beanstandungen sei an dieser Stelle erneut darauf hingewiesen, dass die Bekämpfung der Schilfglasflügelzikade mit durch die Notfallgenehmigung zugelassenen Insektiziden an streng einzuhaltende Auflagen gebunden ist, die derzeit auch unter die Schwerpunktkontrollen der Prüfdienste fallen. Diese Auflagen und Anwendungsbestimmungen unterscheiden sich je nach Produkt und Kultur (Zuckerrübe oder Kartoffel) erheblich.

Beachten Sie insbesondere auch die zugelassenen Anwendungszeiträume:

  • Kein Einsatz von Sivanto Prime in Zuckerrüben mehr möglich
  • Kein Einsatz von Carnadine 200 und Decis Forte ab Reihenschluss in Zuckerrüben
  • Das Temperaturoptimum für Pyrethroide liegt im kühlen Bereich bei Temperaturen unter 18° C. Anwendungen bei Temperaturen über 25° C sind zu unterlassen.

Widerruf der Zulassung von Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) widerruft die Zulassungen der in der Tabelle aufgeführten Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Flufenacet. Grund für die Widerrufe ist, dass die Genehmigung für den Wirkstoff Flufenacet gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 nicht erneuert wurde. Da die Widerrufe von den zulassungsinhabenden Firmen beantragt wurden, ergeben sich für die Pflanzenschutzmittel unterschiedliche Widerrufsdaten sowie Abverkaufs- und Aufbrauchfristen.
ZulassungsnummerHandelsbezeichnungWiderruf zumAbverkaufsfristAufbrauchfrist
005878-00Herold SC10.12.202510.06.202610.12.2026
005908-00Cadou SC05.06.202505.12.202505.12.2026
005908-60BAKATA05.06.202505.12.202505.12.2026
007149-00Aspect07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-00CARPATUS SC07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-60NACETO07.06.202507.12.202507.12.2026
008362-61Broadcast07.06.202507.12.202507.12.2026
008392-00Quirinus09.06.202509.12.202509.12.2026
008395-00Pontos09.06.202509.12.202509.12.2026
008400-00FENCE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-60DIPLOMAT10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-61PALISADE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-62FRANZI10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-63STEEPLE10.12.202510.06.202610.12.2026
008400-64GENOLANE Defense 1210.12.202510.06.202610.12.2026
008548-00Mertil10.12.202510.06.202610.12.2026
008548-60Reliance10.12.202510.06.202610.12.2026
008654-00SUNFIRE08.06.202508.12.202508.12.2026
008942-00Bandur Forte08.06.202508.12.202508.12.2026
00A060-00ACL+DFF+FFA SC 57010.12.202510.06.202610.12.2026
00A139-00Vulcanus07.06.202507.12.202507.12.2026
00A139-60Rodrigo07.06.202507.12.202507.12.2026
00A448-00Chrome10.12.202510.06.202610.12.2026
00A963-00Vulcanus Top30.11.202530.05.202610.12.2026
024834-00Malibu09.06.202509.12.202509.12.2026

Die Abverkaufs- und Aufbrauchfristen ergeben sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 und dem Pflanzenschutzgesetz. Die Widerrufe gelten mit denselben Fristen auch für zugehörige Pflanzenschutzmittel des Parallelhandels. Nach dem 10. Dezember 2026 sind eventuelle Reste der Pflanzenschutz-mittel entsorgungspflichtig.

Die Zulassungen aller weiteren Flufenacet-haltigen Pflanzenschutzmittel werden zeitnah – spätestens jedoch zum 10. Dezember 2025 – widerrufen. Über die genauen Widerrufsdaten sowie etwaige Abverkaufs- und Aufbrauchfristen informiert das BVL in einer separaten Fachmeldung.

Zulasssung von Roundup Future derzeit teilweise wirksam

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat infolge eines Widerspruchs der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) die Zulassung von Roundup Future (Zulassungsnummer: 00A042-00) auf ruhend gesetzt (Siehe auch das Verbundberatung-Aktuell Nr. 6 vom 17.03.2025).
Mit Bescheid vom 24. April 2025 hat das BVL auf Antrag des Zulassungsinhabers nun die sofortige Vollziehung des Verlängerungsbescheids vom 25. November 2024 hinsichtlich der meisten Anwendungen angeordnet. Im Übrigen hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der DUH vom 04. März 2025 Bestand.
Die Anwendung von Roundup Future ist unter anderem für folgende Anwendungen wieder wirksam:
Anwendungsnum-merSchadorganismusKultur/Objekt
00A042-00/00-001Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige UnkräuterAckerbaukulturen
00A042-00/00-009Einkeimblättrige Unkräuter, Zweikeimblättrige UnkräuterWiesen, Weiden

Weitere Anwendungen in anderen Kulturen, Wald, Wein-, Obst- und Gemüsebau entnehmen Sie der Veröffentlichung auf der Internetseite des BVL!

Link zur BVL - Seite, Pflanzenschutz Externer Link

WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL nur noch per Online-Formular!

Die Formulare für Empfänger und Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger (§ 4 und § 5 WDüngV) werden ab sofort nur noch als Online-Formular angeboten. Damit erfolgt die Übermittlung automatisch an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bisherige Übermittlungen an die LfL bleiben weiterhin gültig.

Empfänger-Meldung nach § 4 WDüngV über Abnahme von Wirtschaftsdünger - Formularserver Bayern Externer Link

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr