Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 19. März 2026)
Walzverbot auf Grünlandflächen – Verschiebung!
in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt. Diese Ausnahme orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete sind für Landwirte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) einsehbar.
Die Allgemeinverfügung für Oberbayern wurde mittels Pressemitteilung am 11. März, sowie im oberbayerischen Amtsblatt Nr. 6 (Sonderausgabe) vom 13. März veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung ist im Anhang 1 das Verzeichnis, sowie in Anhang 2 eine Übersichtskarte der Wiesenbrütergebiete in Oberbayern veröffentlicht.
Die Allgemeinverfügung für Schwaben vom 12. März ist im Amtsblatt Nr. 6 (Sonderausgabe) der Regierung von Schwaben veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung finden Sie die tabellarische Auflistung sowie in einem gesonderten Link zur Übersichtskarte aller relevanten Wiesenbrütergebiete.
Den vollständigen Text der auf Bezirksebene relevanten Allgemeinverfügung finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Regierung. Die LfL bietet eine Verlinkung zu den Internetseiten der Regierungen an:
Vorgaben zum Walzen von Grünlandflächen - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft
Gelbschalenfänge in Raps
Meldeportal zur Ausnahmegenehmigung bodennaher Gülleausbringung
wasserverdünnt unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern ist eingerichtet und freigeschaltet. Alle Betriebe größer 15 ha LF müssen sich einmal jährlich melden, wenn Sie nicht bodennah, streifenförmig die flüssigen Wirtschaftsdünger ausbringen möchten, sondern die Ausnahmegenehmigung für reine Rindergülle unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern nutzen wollen.
Betriebe haben seit Montag, 9. März 2026 bis zum 9. April 2026 einen Monat Zeit, um sich für das Jahr 2026 zu melden, auch wenn der flüssige wasserverdünnte Wirtschaftsdünger bereits breitverteilt (in den Bestand bzw. Grünland) ausgebracht wurde. Ab dem Jahr 2027 muss die einmalige jährliche Meldung vor der ersten Ausbringung erfolgen.
Das Formular ist dabei Online schrittweise auszufüllen. Die Meldung an das LfL-Meldeportal ist nur erforderlich, wenn die Ausnahme über die Verdünnung genutzt wird. Bei anderen Ausnahmen aufgrund der Allgemeinverfügung, z.B. Betriebe kleiner 15 ha LF, bzw. genehmigte naturräumliche oder agrarstrukturelle Härtefälle, ist eine Meldung nicht notwendig. Für Jauche besteht keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung über die Reduzierung des TM-Gehaltes ist die Art des Nachweises des TM-Gehaltes nicht festgelegt. Die Bestimmung des TM-Gehalts kann über eine Gülleuntersuchung per Labor, eigenen Untersuchungsmethoden, über das LfL-Lagerraumprogramm oder das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm erfolgen. Letztendlich ist das Ergebnis des TM-Gehaltes bei einer Kontrolle entscheidend.
Bodenuntersuchungen nach Standardbodenuntersuchung
Für neu zugepachtete bzw. gekaufte Flächen ist zu beachten, dass eine aktuelle Bodenuntersuchung vorliegen muss. Diese darf ebenfalls wie schon erwähnt, nicht älter als 6 Jahre sein. Um dies zu gewährleisten, müssen gleich bei Zupacht bzw. Erwerb die Proben gezogen werden. Alternativ ist es auch möglich, die Bodenuntersuchung vom Vorbewirtschafter zu übernehmen.
Für die Beprobung bietet sich der Zeitraum Spätherbst bis zum zeitigen Frühjahr an. Die Probenahme ist grundsätzlich nach der Ernte, aber vor der nachfolgenden Düngung der Folgefrucht durchzuführen. Der Boden soll einen Feuchtezustand aufweisen, der eine Bodenbearbeitung erlauben würde. Er soll nicht schmieren, aber auch nicht zu trocken sein. Für die Mischprobe sind mindestens 15 Einstiche zu tätigen, die gleichmäßig und repräsentativ über die zu beprobende Fläche verteilt sind. Einstiche nicht parallel zur Bearbeitungsrichtung, nicht im Vorgewende und nicht am Feldrand. Die Einstichtiefe beträgt bei Ackerland 15 – 20 cm, bei Grünland sind 10 cm empfohlen.
Nähere Informationen zum Ablauf und Anmeldung zur Probenahme beim ER-Südbayern
WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL nur noch per Online-Formular!
Empfänger-Meldung nach § 4 WDüngV über Abnahme von Wirtschaftsdünger - Formularserver Bayern
Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand
Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft
Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung
Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.
- 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
- 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
- 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
- usw.
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
- 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
- 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
- 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
- usw.
Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz
Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen
Aufzuzeichnen ist:
- der Tag der Anwendung
- die behandelte Kultur
- die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
- das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
- die Aufwandmenge je ha und
- der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:
Lesen Sie hierzu auch
Verbundberatung
Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr

