Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 19. März 2026)

Walzverbot auf Grünlandflächen – Verschiebung!

Im Rahmen von Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 BayNatSchG, ist auf Grünlandflächen zur Einhaltung guter landwirtschaftlicher deren walzen nach dem 15. März untersagt. Um den unterschiedlichen regionalen und auch jahresspezifischen Besonderheiten in den Regierungsbezirken Schwaben und Oberbayern gerecht zu werden, können die jeweils zuständigen Regierungen in Gebieten, in denen vor dem 15. März wegen der Witterungs- und Bodenverhältnisse ein Walzen nicht praktikabel ist, durch Allgemeinverfügung den Beginn des Verbots verschieben. Davon machen die Regierungen von Oberbayern und Schwaben Gebrauch und verschieben die Frist für die jeweils gesamten Regierungsbezirke über den 15. März 2026 hinaus bis einschließlich 1. April 2026. Die Entscheidung zur Fristverschiebung stützt sich auf aktuelle Daten und Prognosen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) sowie eine darauf aufbauende Empfehlung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) für die jeweiligen Regionen.
Ausgenommen von der Verschiebung sind ausgewiesene Wiesenbrütergebiete,

in denen es bei dem Walzverbot ab 15. März verbleibt. Diese Ausnahme orientiert sich an einer Prognose des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) für den zu erwartenden Brutbeginn von Wiesenbrütern. Dazu zählen insbesondere Brachvogel und Kiebitz, die bereits ab Mitte März mit der Brut beginnen. Die von der Verschiebung ausgenommenen Wiesenbrütergebiete sind für Landwirte im integrierten Bayerischen Landwirtschaftlichen Informations-System (iBALIS) einsehbar.

Die Allgemeinverfügung für Oberbayern wurde mittels Pressemitteilung am 11. März, sowie im oberbayerischen Amtsblatt Nr. 6 (Sonderausgabe) vom 13. März veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung ist im Anhang 1 das Verzeichnis, sowie in Anhang 2 eine Übersichtskarte der Wiesenbrütergebiete in Oberbayern veröffentlicht.

Walzfrist der Grünlandflächen - AELF Rosenheim Externer Link

Die Allgemeinverfügung für Schwaben vom 12. März ist im Amtsblatt Nr. 6 (Sonderausgabe) der Regierung von Schwaben veröffentlicht. In der Allgemeinverfügung finden Sie die tabellarische Auflistung sowie in einem gesonderten Link zur Übersichtskarte aller relevanten Wiesenbrütergebiete.

Walzfrist der Grünlandflächen - AELF Augsburg Externer Link

Den vollständigen Text der auf Bezirksebene relevanten Allgemeinverfügung finden Sie auf der Internetseite der jeweiligen Regierung. Die LfL bietet eine Verlinkung zu den Internetseiten der Regierungen an:

Vorgaben zum Walzen von Grünlandflächen - Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Externer Link

Gelbschalenfänge in Raps

Am ersten warmen Wochenende in diesem Jahr Ende Februar bis in den März hinein wurden an vielen Standorten bereits die Bekämpfungsschwellen überschritten. Die Frage nach einer zweiten Welle stellt sich nun.

Gelbschalenfänge in Raps und weitere Infos Externer Link

Meldeportal zur Ausnahmegenehmigung bodennaher Gülleausbringung

Das Meldeportal zur Ausnahmegenehmigung bodennahe Gülleausbringung mit reiner Rindergülle
wasserverdünnt unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern ist eingerichtet und freigeschaltet. Alle Betriebe größer 15 ha LF müssen sich einmal jährlich melden, wenn Sie nicht bodennah, streifenförmig die flüssigen Wirtschaftsdünger ausbringen möchten, sondern die Ausnahmegenehmigung für reine Rindergülle unter 4,6 % TS bzw. unter 2 % TM bei den übrigen Düngern nutzen wollen.

Betriebe haben seit Montag, 9. März 2026 bis zum 9. April 2026 einen Monat Zeit, um sich für das Jahr 2026 zu melden, auch wenn der flüssige wasserverdünnte Wirtschaftsdünger bereits breitverteilt (in den Bestand bzw. Grünland) ausgebracht wurde. Ab dem Jahr 2027 muss die einmalige jährliche Meldung vor der ersten Ausbringung erfolgen.

Zugang zum Medienportal der LfL Externer Link

Das Formular ist dabei Online schrittweise auszufüllen. Die Meldung an das LfL-Meldeportal ist nur erforderlich, wenn die Ausnahme über die Verdünnung genutzt wird. Bei anderen Ausnahmen aufgrund der Allgemeinverfügung, z.B. Betriebe kleiner 15 ha LF, bzw. genehmigte naturräumliche oder agrarstrukturelle Härtefälle, ist eine Meldung nicht notwendig. Für Jauche besteht keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung über die Reduzierung des TM-Gehaltes ist die Art des Nachweises des TM-Gehaltes nicht festgelegt. Die Bestimmung des TM-Gehalts kann über eine Gülleuntersuchung per Labor, eigenen Untersuchungsmethoden, über das LfL-Lagerraumprogramm oder das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm erfolgen. Letztendlich ist das Ergebnis des TM-Gehaltes bei einer Kontrolle entscheidend.

Erläuterungen und weitere Informationen - LfL Externer Link

Bodenuntersuchungen nach Standardbodenuntersuchung

Nach Vorgaben der DüVo sind alle landwirtschaftlich genutzten Flächen ab einem Hektar spätestens alle sechs Jahre mit min. einer Standard- Bodenuntersuchung (Phosphat, Kali, pH-Wert und Kalk) zu untersuchen. Zusätzlich kann auch auf andere Nährstoffe, vor allem wenn bereits Mangelerscheinungen aufgetreten sind, analysiert werden. Hierfür bietet sich das „Spurenelemente- Paket“ an. Besteht der Verdacht, dass auf einer Fläche eine Kalifixierung eingetreten ist, so ist auch diese Untersuchung separat zu beantragen.

Für neu zugepachtete bzw. gekaufte Flächen ist zu beachten, dass eine aktuelle Bodenuntersuchung vorliegen muss. Diese darf ebenfalls wie schon erwähnt, nicht älter als 6 Jahre sein. Um dies zu gewährleisten, müssen gleich bei Zupacht bzw. Erwerb die Proben gezogen werden. Alternativ ist es auch möglich, die Bodenuntersuchung vom Vorbewirtschafter zu übernehmen.

Für die Beprobung bietet sich der Zeitraum Spätherbst bis zum zeitigen Frühjahr an. Die Probenahme ist grundsätzlich nach der Ernte, aber vor der nachfolgenden Düngung der Folgefrucht durchzuführen. Der Boden soll einen Feuchtezustand aufweisen, der eine Bodenbearbeitung erlauben würde. Er soll nicht schmieren, aber auch nicht zu trocken sein. Für die Mischprobe sind mindestens 15 Einstiche zu tätigen, die gleichmäßig und repräsentativ über die zu beprobende Fläche verteilt sind. Einstiche nicht parallel zur Bearbeitungsrichtung, nicht im Vorgewende und nicht am Feldrand. Die Einstichtiefe beträgt bei Ackerland 15 – 20 cm, bei Grünland sind 10 cm empfohlen.

Nähere Informationen zum Ablauf und Anmeldung zur Probenahme beim ER-Südbayern Externer Link

WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL nur noch per Online-Formular!

Die Formulare für Empfänger und Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger (§ 4 und § 5 WDüngV) werden ab sofort nur noch als Online-Formular angeboten. Damit erfolgt die Übermittlung automatisch an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bisherige Übermittlungen an die LfL bleiben weiterhin gültig.

Empfänger-Meldung nach § 4 WDüngV über Abnahme von Wirtschaftsdünger - Formularserver Bayern Externer Link

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr