Lebensmittel- und Getränkeverkauf in Gärtnereien

Zwei Kaffeetassen auf einem Tablett

© karepa - fotolia.com

Sie planen in Ihrer Gärtnerei eine Veranstaltung, bei der auch Lebensmittel und Getränke angeboten werden? Oder überlegen Sie, ein Café in Ihren Betrieb zu integrieren?

Die Lebensmittelüberwachung am Landratsamt berät Sie dazu kostenlos. Wer den Service nutzt, spart Kosten und vermeidet Ärger. Die Lebensmittelüberwachung gibt Praxistipps, beispielsweise müssen im Thekenbereich nicht zwingend Fliesen verlegt werden, um einen leicht zu reinigenden Untergrund zu erhalten, oft reicht ein Vinyl- oder ein PVC-Boden für 6 €/m², für Wände gibt es leicht zu reinigende Farben.

Belehrung des Gesundheitsamts

Wer mit Lebensmittel gewerblich in Kontakt kommt, benötigt eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (sind mehrere Personen für den Service z.B. im Café oder dem Grill vorgesehen, sollten diese auch alle an der Belehrung teilnehmen). Die Belehrung beim zuständigen Gesundheitsamt dauert ca. 2 Stunden und kostet ca. 16 €. Sie muss im Zweijahresrhythmus wiederholt werden. Wer nur Getränke oder abgepackte Ware verkaufen möchte, benötigt diese Belehrung nicht.

Genehmigungen für den Lebensmittelverkauf

1. Unregelmäßige Gestattung:
Kurzzeitige Erlaubnis (1-16 Tage) zum Verkauf von Lebensmittel einschließlich Alkohol mit erleichterten Anforderungen z.B. bei Veranstaltungen (Glühwein + Würstchenverkauf zur Adventszeit). Das bekannteste Beispiel für eine Gestattung ist das Münchner Oktoberfest. Die Gestattung, von der Gemeinde erteilt, kostet ca. 12 bis 25 €. Die Abrechnung kann über den bestehenden Betrieb erfolgen (benötigt nicht zwingend einen Gewerbebetrieb), es ist keine Nutzungsänderung erforderlich.
2. Baurechtliche Nutzungsänderung: regelmäßiges Café ohne Alkohol

Die dauerhafte Genehmigung für ein Café bedarf einer baurechtlichen Nutzungsänderung (von Gärtnerei auf Café). Diese wird bei der unteren Baubehörde z.B. Landratsamt beantragt. Es werden bauliche Belange geprüft z.B. Statik (Dachlast nach Hochbaunorm), Anzahl Parkplätze (kann vierfacher Stellplatzbedarf im Vergleich zum Verkaufsraum sein), Privilegierung (Café im Außenbereich äußerst schwierig). Das dauerhafte Café ist ein Gewerbebetrieb => Steuerliche Voraussetzung eines Gewerbebetriebs.

3. Baurechtliche Nutzungsänderung: regelmäßiges Café mit Alkohol

Wird im Café auch Alkohol verkauft, dann ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis vom Gewerbeamt erforderlich. Diese berechnet das Landratsamt individuell. Darüber hinaus benötigt der Betreiber einen IHK Unterrichtungsnachweis für Gastwirte (ca. 200 €).

4. Markt Festsetzung

Wer Lebensmittel im Rahmen von Sonn- und Feiertagsveranstaltungen verkaufen will, sollte eine Marktfestsetzung bei der Gemeinde beantragen. Kosten: ca. 50 bis 100 €. Diese setzt die Ladenschlussgesetze außer Kraft. Es werden aber dazu mehrere Aussteller benötigt. Wer an dieser Veranstaltung auch Alkohol verkaufen möchte, benötigt zusätzlich eine Gestattung (siehe oben), der Antrag sollte mindestens 6 Wochen vor Veranstaltungstermin bei der Gemeinde eingereicht werden.

Allgemeingültige Voraussetzungen der Lebensmittelüberwachung

  • Getrennte Toiletten für Kunden und Personal. Personaltoiletten müssen als solche gekennzeichnet sein.
  • Personalwaschbecken mit Trinkwasser (inkl. Warmwasser) ausgestattet zum hygienischen Reinigen und Trocknen der Hände.
  • Waschbecken mit Trinkwasser (inkl. Warmwasser) in unmittelbarer Nähe zur Theke.
  • Kühl-/Lagermöglichkeit für Lebensmittel getrennt von Pflanzenkühlung (separater Kühlschrank/Gefriertruhe).
  • Lagerung bei angemessener Temperatur und eine sachgerechte Trennung verschiedener Lebensmittel.
  • Wände und Boden leicht zu reinigen und wasserundurchlässig.
  • Reinigungsmöglichkeit der Arbeitsgeräte z.B. Küchenrolle für Kuchenmesser.
  • Müllbehälter müssen vorhanden und abdeckbar sein.
  • Lebensmittel an der Theke geschützt mit Nies-/Spuckschutz aufbewahren.

Fazit
Wer Lebensmittel bei Aktionen/Veranstaltungen verkaufen möchte (z.B. Glühwein und Würstchen zur Adventsausstellung) kann sich dies relativ leicht durch eine Gestattung genehmigen lassen. Komplizierter wird es, wenn ein dauerhafter Lebensmittelverkauf (z.B. Café) eingerichtet werden soll, da in diesem Fall eine Nutzungsänderung mit allen ihren baulichen Anforderungen nötig ist.
Allgemein ist anzuraten, schon bei der Planungsphase mit der Lebensmittelüberwachung Kontakt aufzunehmen. Denn eine Genehmigung für den Lebensmittelverkauf ist keine Garantie, dass dieser vollumfänglich den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Ansprechpartner

Markus Konrad
AELF Augsburg
Johann-Niggl-Straße 7
86316 Friedberg
Telefon: 0821 43002-3414
Fax: 0821 43002 - 1111
E-Mail: poststelle@aelf-au.bayern.de