Schwaben und Oberbayern-West
Aktuelle Pflanzenbau- und Pflanzenschutzhinweise (Stand: 27.03.2024)

Winterraps

Schädlinge im Raps – zu den Stängelschädlingen gesellen sich mehr und mehr Rapsglanzkäfer!
Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten überwachen an einigen Standorten den Zuflug der Schädlinge im Winterraps. Der Warndienst kann die eigene Kontrolle nicht ersetzen, sondern nur eine grobe Orientierung sein.

Infos zu Rapsschädlingen und deren Bekämpfung sowie Fangzahlen der ÄELF

Wintergetreide

Notwendige Herbizidmaßnahmen nicht zu lange aufschieben!

Aufgrund des überdurchschnittlich warmen Februars mit vielen Vegetationstagen sind das Wintergetreide sowie die Unkräuter und Ungräser meist weiter entwickelt als in den Vorjahren.
Kontrollieren Sie Ihre Bestände u.a. auf den Besatz mit Unkräutern und -gräsern, auch wenn bereits eine Herbstbehandlung erfolgt ist, um rechtzeitig eine möglicherweise notwendige (Nach)Behandlung planen zu können. Umso notwendiger ist dies dort, wo aus Witterungsgründen keine Herbstbehandlung durchgeführt werden konnte.
Bei Notwendigkeit einer Behandlung sollte die nächste sich bietende Möglichkeit genutzt werden, um nicht Gefahr zu laufen, dass einerseits wegen zu großer Unkräuter und -gräser die Wirksamkeit leidet und andererseits diese durch einen üppigen Getreidebestand abgedeckt werden und so von der Spritzbrühe nicht getroffen werden.
Sofern es die Befahrbarkeit der Flächen zulässt, spricht nichts gegen eine Herbizidanwendung wenn frostfreie Nächte und moderate Temperaturen unter Tags vorhergesagt sind. Die für eine geringe Verdunstung und gute Wirksamkeit vieler Herbizide notwendige Lurftfeuchte von mind. 60 % dürfte ebenfalls gegeben sein.

Düngung

Durch die überdurchschnittlich warme Witterung im Februar mit durchschnittlich 6,3°C in Bayern und den damit verbundenen vielen Vegetationstagen ist die Natur weiter entwickelt als sonst.
Das Wintergetreide hat angeschoben und benötigt bereits Stickstoff. Die erste N-Gabe in einer Höhe von 50-70 kg N/ha nimmt u.a. Einfluss auf die Bestandsdichte. Über die Höhe der Andüngung kann der Erhalt bzw. die zusätzliche Anlage von Nebentrieben beeinflusst werden. Zum Teil sind Gerstenbestände aber schon gut bestockt. Solche Bestände sollten etwas verhaltener angedüngt werden, um spätere Probleme mit einer zu hohen Bestandsdichte zu vermeiden.

Bei der Düngung den Schwefel nicht vergessen!

Neben den Hauptnährstoffen Stickstoff, Phosphat und Kali sollte auch die Versorgung der Bestände mit Schwefel nicht vergessen werden. Insbesondere bei Wintergerste und Winterraps ist eine Schwefeldüngung für eine gute Frühjahrsentwicklung der Bestände wichtig, weil in dieser Zeit bei noch niedrigen Bodentemperaturen nicht ausreichend Schwefel mineralisiert wird. Eine ausgewogene Schwefelversorgung begünstigt die Verwertung von Stickstoff in der Pflanze und steigert damit die Stickstoffeffizienz. Es ist darauf zu achten, dass der Schwefel im Dünger in der wasserlöslichen Sulfat (SO4)-Form vorliegt. Nur in dieser Form ist eine zügige Aufnahme in die Pflanze gewährleistet.
Der empfohlene Bedarf der einzelnen Kulturen sowie die Deklaration der einzelnen Dünger sind in der Regel auf den Reinnährstoff „S“ bezogen. Einige Hersteller geben den Schwefelgehalt des Düngers jedoch in SO3 (Schwefeltrioxid) an. In diesem Fall ist der Gehalt an "SO3" durch 2,49 zu teilen, um den "S"-Gehalt zu erhalten und eine Vergleichbarkeit der verschiedenen Dünger untereinander herzustellen.

Für den Einsatz eines schwefelhaltigen Düngers gelten folgende Richtwerte:

  • 10 bis 20 kg/ha S bei Wintergetreide (v.a. Wintergerste)
  • 40 bis 50 kg/ha S bei Winterraps

Glyphosat - allgemeine Infos und Zulassungsstand

Mit der Neubewertung von Glyphosat wurde durch die europäischen und die beteiligten nationale Behörden ein sehr aufwändiges und transparentes Verfahren Ende des Jahres 2023 abgeschlossen. Die Zulassungsfähigkeit aufgrund der fachlichen Bewertung reichte dennoch nicht für ein qualifiziertes Votum der Mitgliedstaaten für oder gegen eine Wiederzulassung. Demzufolge wurde von der Kommission eine erneute Zulassung bis 2033 ausgesprochen.

Informationen zu Glyphosat - LfL Externer Link

GAP 2023 - GLÖZ 8 – Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen

Die Einhaltung der Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) ist eine Grundvoraussetzung der Gewährung von Agrarzahlungen. In den nächsten Wochen wird vielen Betrieben die Auflage GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) beschäftigen.
Es sind mindestens 4% des Ackerlandes eines Betriebs mit Ackerbrachen oder Landschaftselementen zu erbringen. Einzelflächen müssen dabei eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.
Die anzurechnenden brachliegenden Flächen sind während des ganzen Antragsjahres, beginnend unmittelbar nach der Ernte der Hauptkultur im Vorjahr, der Selbstbegrünung zu überlassen oder durch Aussaat zu begrünen. Die Begrünung durch Aussaat darf nicht mittels Reinsaat einer landwirtschaftlichen Kulturpflanze erfolgen. Eine Reinsaat liegt vor, wenn Samen nur einer Spezies verwendet werden. Dementsprechend müssen für eine Ansaat Mischungen von mindestes zwei winterharten Komponenten verwendet werden. Düngung und Pflanzenschutz sind auf solchen Flächen untersagt. Eine Bodenbearbeitung ist nur erlaubt, soweit dadurch die Verpflichtung zur Begrünung durch Aussaat erfüllt wird. Folgendes ist bei einer Fläche, die die Auflagen von GLÖZ 8 erfüllen soll, noch zusätzlich zu beachten:
  • Im Zeitraum vom 01. April bis 15. August ist das Mähen und Zerkleinern des Aufwuchses auf diesen Flächen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Ab dem 01. September darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Wintergetreide (außer WG) oder Zwischenfrüchte erfolgen, die nicht vor Ablauf des Jahres zur Ernte führen, oder der Aufwuchs durch Schafe und Ziegen beweidet wird.
  • Ab dem 15. August darf die Fläche für die Aussaat vorbereitet werden, wenn zur Aussaat 2024 Winterraps oder Wintergerste erfolgen.
  • Landschaftselemente können auf die 4 % angerechnet werden, soweit diese sich auf einer Ackerfläche des Betriebs befinden. Eine Auflistung der anrechenbaren Landschaftselemente finden Sie in der Broschüre „Konditionalität 2023“
  • Agroforstflächen sind eine produktive Nutzung und können daher nicht den 4 % angerechnet werden

Ausgenommen von der Verpflichtung sind:

  • Betriebe, die mehr als 75 % des Ackerlandes
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • dem Anbau von Leguminosen und Leguminosen-Gemengen dienen
    • brachliegendes Land sind
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe, bei denen mehr als 75 % der beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche
    • Dauergrünland sind
    • für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen nutzen
    • einer Kombination der genannten Nutzungen unterfallen
  • Betriebe mit Ackerland bis 10 Hektar

Kleinstrukturen in der Agrarlandschaft

Das Verzeichnis regionalisierter Kleinstrukturen ist eine Beschreibung unserer Agrarlandschaft, bei der das Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen mit den Ländern und Gemeinden naturbetonte Kleinstrukturen erfasst hat ist aktualisiert worden.

Aktualisierung Verzeichnis Kleinstrukturen - JKI Externer Link

Fortbildungen nach Pflanzenschutz – Sachkunde – Verordnung

Wenn Sie im Besitz einer Scheckkarte nach Pflanzenschutz- Sachkunde sind, so sind Sie zum Besuch von Fortbildungen verpflichtet. Ein Fortbildungszeitraum erstreckt sich über 3 Jahre. In diesem Zeitraum sind sie verpflichtet eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Welche Zeiträume für Sie gelten, ist auf der Scheckkarte unter „Beginn erster Fortbildungszeitraum“ vermerkt. Hier wird unterschieden, ob Sie vor dem 14. Februar 2012 sachkundig waren und demnach ein sogenannter Altsachkundiger sind, oder die Sachkunde erst nach dem 14. Februar 2012 erworben haben.

Für altsachkundige Personen begann der erste Fortbildungszeitraum am 1. Januar 2013.

  • 1. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2015
  • 2. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2018
  • 3. Fortbildungszeitraum: 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021
  • usw.
Für alle, die die Sachkunde im Pflanzenschutz nach dem 14. Februar 2012 erworben haben, beginnt der erste Dreijahreszeitraum mit dem Ausstellungsdatum des Sachkundenachweises. Auch dieses Datum ist auf der Rückseite der Scheckkarte vermerkt. In diesem Fall sind die Dreijahreszeiträume individuell gelegt:
Beispiel: Ausstellungsdatum und "Beginn erster Fortbildungszeitraum": 11. März 2015
  • 1. Fortbildungszeitraum: 11. März 2015 bis 10. März 2018
  • 2. Fortbildungszeitraum: 11. März 2018 bis 10. März 2021
  • 3. Fortbildungszeitraum: 11. März 2022 bis 10. März 2024
  • usw.

Fortbildungstermine zur Sachkunde im Pflanzenschutz

Im neuen Pflanzenschutzgesetz (in Kraft getreten am 14. Februar 2012) ist festgelegt, dass alle Sachkundigen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine von der zuständigen Behörde anerkannte Fortbildung wahrnehmen müssen. Weitere Hinweise und Termine unter

Hinweise und Veranstaltungsorte - LfL Externer Link

Dokumentation der Pflanzenschutzmaßnahmen

Die Vorschriften für die Dokumentation von Pflanzenschutzmittelanwendungen wurden durch die neue EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) moderat geändert und durch das Pflanzenschutzgesetz vom 06.02.2012 konkretisiert. Weiterhin gilt, dass jeder landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder gärtnerische Betrieb, unabhängig von der Betriebsgröße, verpflichtet ist, die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu dokumentieren und für 3 Jahre aufzubewahren. Verantwortlich dafür ist immer der Leiter des Betriebes, auch wenn die Anwendung durch den Maschinenring bzw. Lohnunternehmer erfolgt.

Aufzuzeichnen ist:

  • der Tag der Anwendung
  • die behandelte Kultur
  • die Fläche, auf der der Pflanzenschutzmitteleinsatz erfolgt ist
  • das eingesetzte Mittel (genaue Bezeichnung – bei Packs die Namen der einzelnen Mittel)
  • die Aufwandmenge je ha und
  • der Anwender des Pflanzenschutzmittels mit seinem Vor- und Zunamen.
Regelmäßiges Aufzeichnen hilft Fehler bei der Dokumentation, die zu Beanstandungen anlässlich von Cross Compliance-Kontrollen führen können, zu vermeiden.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft bietet unter folgender Internetseite eine vorgefertigte Tabelle für die korrekte Dokumentation der Pflanzenschutzanwendungen. Unter folgender Internetseite können Sie die Dokumentationsvorlage auf Ihren PC laden bzw. ausdrucken:

Weitere Hinweise und Dokumentationsvorlage - LfL Externer Link

Lesen Sie hierzu auch

Verbundberatung

Weitere schriftliche aktuelle Hinweise über den Partner in der Verbundberatung - Pflanzenbau Mehr